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Grundsteuerreform: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwerte
Trägt ein Grundstückseigentümer konkrete Umstände vor, nach denen …

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Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für ein Gebäude
Der Steuerpflichtige kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines …

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nebenleistungen eines Hotels?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob für …

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Fiktiver Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH eine Tantiemevereinbarung getroffen, …

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Einführung und Zuteilung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen …

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Aktuelle Informationen Kanzlei

Für die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, und die Umsatzsteuererklärung für die Jahre ab 2021 möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung von Amts wegen ein Verspätungszuschlag entsteht, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:

  • Abgabe der ESt-Erklärung außerhalb der gesetzlichen Frist (für 2021 29.02.2023) oder außerhalb einer individuell verlängerten Frist
  • Abgabe mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
  • festgesetzte ESt > 0 €
  • festgesetzte ESt > festgesetzte Vorauszahlung zzgl. Anrechnungsbeträge (Nachzahlungsfall)

Der automatische Verspätungszuschlag wird also immer dann ausgelöst, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt.

Die Höhe des Verspätungszuschlags berechnet sich mit 0,25% der Steuerzahlung pro angefangenem Monat der eingetretenen Verspätung, mindestens 25 €.

Aktuelle Informationen allgemein

An dieser Stelle finden unsere Mandanten jeden Monat wichtige und interessante Beiträge aus dem Steuerrecht und angrenzenden Gebieten.

Monat:

Mandanten-Informationen September/Oktober 2024

Vorlagen

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Dipl.-Kfm. Martina Herrmann - Steuerberaterin- | Tel.: 0451-602035 |

Öffnungszeiten: Mo-Fr 07:00 bis 18:00 | Brandenbaumer Landstr. 241 - D-23566 Lübeck

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