Für die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, und die Umsatzsteuererklärung für die Jahre ab 2021 möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung von Amts wegen ein Verspätungszuschlag entsteht, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:
Der automatische Verspätungszuschlag wird also immer dann ausgelöst, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt.
Die Höhe des Verspätungszuschlags berechnet sich mit 0,25% der Steuerzahlung pro angefangenem Monat der eingetretenen Verspätung, mindestens 25 €.
An dieser Stelle finden unsere Mandanten jeden Monat wichtige und interessante Beiträge aus dem Steuerrecht und angrenzenden Gebieten.
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