News

Steueränderungen 2024
Das Jahr 2024 bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer …

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Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Grundstücksbewertung (Bundesmodell)
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat ernstliche Zweifel an …

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Hohe Zusatzzahlung ist kein steuerfreies Trinkgeld
Zahlt eine Konzern-Muttergesellschaft anlässlich des Verkaufs einer Beteiligung einer …

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Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen
Der entgeltliche Erwerb des Erbanteils einer Erbengemeinschaft, der …

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Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung großer Wohnungen
Wird eine Wohnung oder ein Haus mit einer …

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Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften
Der Gesetzgeber hat die bestehenden Grunderwerbsteuerbefreiungen bei …

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Aktuelle Informationen Kanzlei

Für die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, und die Umsatzsteuererklärung für die Jahre ab 2021 möchte ich darauf hinweisen, dass nach § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung von Amts wegen ein Verspätungszuschlag entsteht, wenn folgende Tatbestände erfüllt sind:

  • Abgabe der ESt-Erklärung außerhalb der gesetzlichen Frist (für 2021 29.02.2023) oder außerhalb einer individuell verlängerten Frist
  • Abgabe mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
  • festgesetzte ESt > 0 €
  • festgesetzte ESt > festgesetzte Vorauszahlung zzgl. Anrechnungsbeträge (Nachzahlungsfall)

Der automatische Verspätungszuschlag wird also immer dann ausgelöst, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt.

Die Höhe des Verspätungszuschlags berechnet sich mit 0,25% der Steuerzahlung pro angefangenem Monat der eingetretenen Verspätung, mindestens 25 €.

Aktuelle Informationen allgemein

An dieser Stelle finden unsere Mandanten jeden Monat wichtige und interessante Beiträge aus dem Steuerrecht und angrenzenden Gebieten.

Monat:

Mandanten-Informationen März/April 2024

Vorlagen

Vordrucke im PDF-Format


Dipl.-Kfm. Martina Herrmann - Steuerberaterin- | Tel.: 0451-602035 |

Öffnungszeiten: Mo-Fr 07:00 bis 18:00 | Brandenbaumer Landstr. 241 - D-23566 Lübeck

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